30 darüber hinwegsetzte. Durch die Vermietung erzielte der Beschuldigte zwar einen wirtschaftlichen Vorteil (Mieteinnahmen), eine entsprechende Gewinnstrebigkeit wird im Anklagesachverhalt indes nicht umschrieben. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit im Sinne eines Regelfalls nach Art. 50 Abs. 1 aBauG erfüllt. 12.5.5 Ziff. 1.7.1 der Anklage Gemäss erstelltem Sachverhalt ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein Zimmer der nicht bewilligten 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss/Dachgeschoss an L.________ vermietete.