Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass im besagten Mietvertrag als Verwendungszweck «Büro-Verwaltung» angegeben wurde, zumal es hier um die Frage der Betriebsnotwendigkeit bzw. Standortgebundenheit geht. Es ist der Vorinstanz ferner zuzustimmen, dass Mitarbeiter/innen einer Bar ohne Weiteres auch an einem anderen Ort als ihrem Arbeitsort wohnen können, und zwar auch dann, wenn ihr Feierabend in die späten Abend- oder Nachtstunden fällt. So kann ihnen auch zugemutet werden, sich mit einem Auto oder dem Fahrrad etc. an den Arbeitsort und wieder nach Hause zu begeben.