die «6 Zimmerwohnung 1. Stock SW» an die K.________ GmbH. Drei Mitarbeiterinnen, welche ihrem Gewerbe in der gegenüber liegenden K.________ nachgehen, nutzten in der Folge drei dieser Zimmer als Wohnraum. Dass es sich hierbei nicht um betriebsnotwendiges bzw. standortgebundenes Personal der E.________ handelt, liegt auf der Hand und wird im oberinstanzlichen Verfahren auch nicht bestritten. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass im besagten Mietvertrag als Verwendungszweck «Büro-Verwaltung» angegeben wurde, zumal es hier um die Frage der Betriebsnotwendigkeit bzw. Standortgebundenheit geht.