Er missachtete die ihm bestens bekannte Auflage direktvorsätzlich, indem er sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Durch die Vermietung erzielte der Beschuldigte zwar einen wirtschaftlichen Vorteil (Mieteinnahmen), eine entsprechende Gewinnstrebigkeit wird im Anklagesachverhalt indes nicht umschrieben. Der objektive und subjektive Tatbestand des Regelfalls nach Art. 50 Abs. 1 aBauG ist damit erfüllt. 12.5.4 Ziff. 1.4.3 der Anklage Gemäss Beweisergebnis vermietete der Beschuldigte bzw. die E.________ die «6 Zimmerwohnung 1. Stock SW» an die K.__