_ bezieht. Ob J.________ allenfalls im gegenüberliegenden Gebäude bzw. am D.________(Weg) .________ – wo er auch angemeldet war (pag. 42, pag. 44) – diese Voraussetzungen erfüllte, kann daher offenbleiben. Der Beschuldigte verstiess mit der besagten Vermietung gegen die Auflage gemäss Dienstbarkeitsvertrag und damit gegen die eigentliche Baubewilligung, welche Wohnungen in der Gewerbezone in Bezug auf deren Nutzung bzw. Zweck einschränkte. Er missachtete die ihm bestens bekannte Auflage direktvorsätzlich, indem er sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte.