Bei Letzterem handelte es sich zwar um einen Mitarbeiter der E.________, von Standortgebundenheit bzw. Betriebsnotwendigkeit im obgenannten Sinne ist indes auch bei ihm nicht auszugehen, zumal er in keiner Funktion für die E.________ tätig war, die eine ständige Präsenz vor Ort erforderte. Im Berufungsverfahren wird denn auch nicht mehr explizit bestritten, dass es sich bei J.________ um nicht betriebsnotwendiges bzw. standortgebundenes Personal handelte. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass sich die geforderte Standortgebundenheit einzig und allein auf die in der gleichen Liegenschaft untergebrachte E.________ bezieht.