29 Einkünfte hätte erzielen können. Gewinnstrebigkeit ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, womit kein schwerer Fall im Sinne von Art. 50 Abs. 3 aBauG vorliegt. Der objektive und subjektive Tatbestand ist hinsichtlich des Regelfalls von Art. 50 Abs. 1 aBauG erfüllt. 12.5.3 Ziff. 1.4.2 der Anklage Gemäss Beweisergebnis vermietete der Beschuldigte die (nicht bewilligte) 2- Zimmerwohnung im ersten Obergeschoss an J.________. Bei Letzterem handelte es sich zwar um einen Mitarbeiter der E.___