Er missachtete die ihm bestens bekannte Auflage direktvorsätzlich, indem er sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Durch die Vermietung erzielte der Beschuldigte zwar einen wirtschaftlichen Vorteil (Mietzins inkl. Nebenkosten CHF 2'880.00, abzgl. Pauschale für Hauswartsarbeiten von CHF 600.00, ausmachend CHF 2'280.00), was mit der Vorinstanz als eigentliches Ziel seines Vorgehens zu bezeichnen ist. Allerdings liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Wohnung stattdessen nicht an effektiv standortgebundenes bzw. betriebsnotwendiges Personal hätte vermieten und dadurch entsprechende