P.________ als Hauswart nicht dessen 24-stündige Anwesenheit. Damit handelt es sich nicht um eine Vermietung an betriebsnotwendiges bzw. standortgebundenes Personal. Mit der entsprechenden Vermietung verstiess der Beschuldigte somit gegen die Auflage gemäss Dienstbarkeitsvertrag und damit gegen die eigentliche Baubewilligung, welche Wohnungen in der Gewerbezone in Bezug auf deren Nutzung bzw. Zweck einschränkte. Er missachtete die ihm bestens bekannte Auflage direktvorsätzlich, indem er sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte.