Im Unterschied zum übrigen Personal müssen die für den Betrieb zu erledigenden Aufgaben eine ständige Präsenz, namentlich auch ausserhalb der Arbeitszeiten erfordern. Solches ist bei (allgemeinen) Abwartsarbeiten (im konkreten Fall: «allgemeine Abwartsarbeiten, Kontrolle und Überwachung der Heizung, Solaranlage, Kontrolle des Ausstellplatzes», pag. 84) nicht zwingend notwendig. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erforderten die Tätigkeiten von I.________ P.________ als Hauswart nicht dessen 24-stündige Anwesenheit.