12.5.2 Ziff. 1.5 der Anklage Gemäss erstelltem (und ohnehin unbestrittenem) Sachverhalt vermietete der Beschuldigte die bewilligte 3.5-Zimmerwohnung im zweiten Obergeschoss an I.________ P.________ als Hauswart. Wie unter E. 12.3 hiervor bereits ausgeführt, setzt Standortgebundenheit eine zwingende Betriebsnotwendigkeit, wie z.B. spezielle Betriebsabläufe oder die Überwachung von Maschinen voraus. Im Unterschied zum übrigen Personal müssen die für den Betrieb zu erledigenden Aufgaben eine ständige Präsenz, namentlich auch ausserhalb der Arbeitszeiten erfordern.