Der Dienstbarkeitsvertrag kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als (notwendiger) Bestandteil der Baubewilligung betrachtet werden. Insofern durften die vom Beschuldigten erstellten Wohnungen nur von betriebsnotwendigem, standortgebundenem Personal, dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter bewohnt werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die hier in Frage stehende Auflage darüber hinaus bereits aus der Baubewilligung unter Bezugnahme auf das Baureglement der Gemeinde C.________ ergibt (Ziff. 3.3 der Baubewilligung vom 19. Juni 2013 mit Verweis auf Art. 30.1 GBR). 12.5.2 Ziff.