Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde jedoch bereits in der Baubewilligung auf die besagte Nutzungsbeschränkung (welche überdies auch im Gemeindebaureglement geregelt ist) hingewiesen und festgehalten, dass in besagter Angelegenheit ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen wird bzw. kurz vor dem Abschluss steht. Der Dienstbarkeitsvertrag kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als (notwendiger) Bestandteil der Baubewilligung betrachtet werden.