25). Es mag zwar sein, dass es sich bei einem Dienstbarkeitsvertrag nicht um einen hoheitlichen Akt handelt und eine Verletzung desselben keine strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde jedoch bereits in der Baubewilligung auf die besagte Nutzungsbeschränkung (welche überdies auch im Gemeindebaureglement geregelt ist) hingewiesen und festgehalten, dass in besagter Angelegenheit ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen wird bzw. kurz vor dem Abschluss steht.