28 Im Dienstbarkeitsvertrag vom 22. August 2013 wurde in der Folge festgehalten, dass die Baubewilligung mit der Auflage erfolgt sei, dass die beiden bewilligten Wohnungen nur durch betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal, den Betriebsinhaber oder den Betriebsleiter bewohnt werden dürften. Dies entspreche Art. 30 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde C.________ (pag. 25).