12.4.2 Ziff. 1.3 der Anklage im Besonderen Wie bereits erwähnt, wurde im 2. Obergeschoss/Dachgeschoss nebst den bewilligten 5.5- und 3.5 Zimmerwohnungen sowie Büros eine zusätzliche nicht bewilligte 3- Zimmerwohnung erstellt. Auch hier handelt es sich um eine erhebliche Abweichung vom ursprünglich bewilligten Bauplan. Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt. Ein schwerer Fall ist nicht angeklagt und entsprechend nicht zu prüfen (vgl. E. 8. und 12.4.1 hiervor). 12.5 Subsumtion