50 Abs. 1 aBauG auszugehen. In subjektiver Hinsicht geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Kenntnisse im Baubereich (er habe schon zehn Häuser gebaut) und der Hinweise von S.________, wonach eine Absprache mit den Baubehörden angezeigt gewesen sei, über die geltenden Bauvorschriften informiert war und bewusst, das heisst wissentlich und willentlich, von der Baubewilligung abwich. Er handelte somit direktvorsätzlich. 12.4.2 Ziff.