Mit dem Bau besagter Räumlichkeiten (Wohnungen, einzelne Zimmer mit je WC/Dusche und Fitnessraum) hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung erfüllt. Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass gestützt auf die vorliegenden Akten die Annahme eines schweren Falls möglich wäre, so lässt der in der Anklage umschriebene Sachverhalt dies letztlich nicht zu (vgl. E. 8. hiervor). In objektiver Hinsicht ist von einem Regelfall nach Art. 50 Abs. 1 aBauG auszugehen.