Zwar handelt es sich hierbei eher um einen Fitnessbereich, welcher «lediglich» durch eine 2.10 Meter hohe Wand vom übrigen Bereich abgetrennt ist, dennoch war im ursprünglichen Bauplan kein solcher Bereich und demnach keine teilweise Abtrennung des ursprünglich gesamthaft als Ausstellungsraum geplanten Bereichs ausgeführt. Mit dem Bau besagter Räumlichkeiten (Wohnungen, einzelne Zimmer mit je WC/Dusche und Fitnessraum) hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung erfüllt.