Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, dass dem Bau bzw. der Anlage aufgrund der Änderungen eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt gänzlich veränderte Identität verliehen wurde. Als unterordnete Änderungen im Sinne von Art. 43 BewD können die durchgeführten Arbeiten deshalb nicht (mehr) betrachtet werden. Entsprechend lag ein neues und damit bewilli-