59). Im 2. Obergeschoss/Dachgeschoss erstellte der Beschuldigte nebst der bewilligten 5.5- und 3.5-Zimmerwohnung sowie Büros eine zusätzliche nicht bewilligte 3-Zimmerwohnung. Im Ausnahmekatalog von Art. 6 BewD sind derartige Vorhaben nicht als baubewilligungsbefreit aufgeführt, sie benötigen daher grundsätzlich eine Baubewilligung. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde mit den besagten Abweichungen (insbesondere im 1. Obergeschoss) sodann auch die Zweckbestimmung des gesamten Gebäudes nachhaltig verändert: Das Gewerbehaus in der Gewerbezone wurde weitestgehend in ein Wohnhaus umgewandelt.