Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte als Bauherr das Bauvorhaben teilweise entgegen den ursprünglich bewilligten Bauplänen ausführte. Von unbedeutenden Abweichungen kann hierbei – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keinesfalls ausgegangen werden. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurden im ersten Obergeschoss anstelle der bewilligten Büros und Ausstellungsflächen eine 3-Zimmerwohnung, eine 2-Zimmerwohnung, fünf einzelne Zimmer mit je WC und Dusche sowie ein durch eine 2.1 Meter hohe Wand abgetrennter Fitnessraum/Fitnessbereich erstellt.