103 ff. StGB dar. Strafbar ist, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, auch die fahrlässige Widerhandlung (Art. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]; ZAUGG/LUDWIG, 5. Aufl. Band I, N 2 zu Art. 50). In subjektiver Hinsicht sind somit die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung einer Straftat nach Art. 50 aBauG strafbar. 12.4 Subsumtion Bauen ohne Baubewilligung (Allgemeine Ausführungen) Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte als Bauherr das Bauvorhaben teilweise entgegen den ursprünglich bewilligten Bauplänen ausführte.