Der blosse Wunsch, in unmittelbarer Nähe des Betriebs zu wohnen, genügt hingegen nicht, um die Notwendigkeit der Standortgebundenheit zu begründen (Entscheid RA Nr. 110/2013/347 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 13. März 2014 E. 2b, 2c). Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen stellen Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 103 ff.