26 zufolge in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Gewerbe- oder Industriebetrieb bestehen. Im Unterschied zum übrigen Personal müssen die Aufgaben, die sie für den Betrieb erledigen, folglich eine ständige Präsenz, namentlich auch ausserhalb der Arbeitszeiten erfordern. Der blosse Wunsch, in unmittelbarer Nähe des Betriebs zu wohnen, genügt hingegen nicht, um die Notwendigkeit der Standortgebundenheit zu begründen (Entscheid RA Nr. 110/2013/347 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 13. März 2014 E. 2b, 2c).