Band I, Art. 32-32d N. 12a). In einem solchen Fall liegt ein neues Projekt vor, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordert. Die Gemeinden können die Bauzone entsprechend ihren Verhältnissen und Bedürfnissen in Zonen unterschiedlicher Nutzung einteilen (vgl. auch Art. 72 Abs. 4 aBauG; ZAUGG/LUDWIG, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl. 2017, N 28 zu Art. 72-74 [zit. ZAUGG/LUDWIG, Band II, N zu Art.]). Das Baureglement der Einwohnergemeinde C.________ (GBR) gestattet Wohnungen in Gewerbezonen nur für das «betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal» (vgl. Art. 30 GBR). Dieser Begriff wurde so ausgelegt, dass ein funktionaler