43 BewD zulässig. Diese Bestimmung will verhindern, dass ein neues Baubewilligungsverfahren angehoben werden muss, wenn am ursprünglichen Projekt nur untergeordnete Änderungen vorgenommen werden (ZAUGG/LUDWIG, 5. Aufl. Band I, N 12 zu Art. 32-32d). Nach Art. 43 Abs. 1 BewD liegt eine Projektänderung (und kein neues Projekt) vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt.