1a Abs. 1 aBauG). Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 2 aBauG). Bewilligungsfrei sind demgegenüber gemäss Art. 1b Abs. 1 aBauG insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret (BewD; BSG 725.1) die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung rechtskräftig erteilt sind.