Bewilligung für eine im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehende Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren zu erteilen ist, erfüllt die Ausübung einer solchen Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung somit den Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung. Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 aBauG).