50 Abs. 4 aBauG) ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Es sind darunter namentlich aus Unkenntnis (fahrlässig) begangene, materiell geringfügige Widerhandlungen zu verstehen, allenfalls auch vorsätzliche Widerhandlungen geringfügiger Art, die keine konkreten öffentlichen Interessen berühren (ZAUGG/LUDWIG, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 50 [zit. ZAUGG/LUDWIG, 4. Aufl. Band I, N zu Art.]).