50 Abs. 1 aBauG macht sich strafbar, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt. Ein «schwerer Fall» liegt insbesondere vor bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigen Bauabschlags, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben sowie im Wiederholungsfall (Art. 50 Abs. 3 aBauG;