50 Abs. 4 BauG, wobei Art. 50 Abs. 4 aBauG zum «leichten Fall» gestrichen wurde) abgeändert als auch der Strafrahmen tendenziell verschärft. Da das neue Gesetz vor diesem Hintergrund für den Beschuldigten nicht milder ist, kommt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend die Vorschrift des alten Baugesetzes (nachfolgend aBauG) zur Anwendung. 12.3 Allgemeine rechtliche Ausführungen Betreffend die allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.