2021, N 3 zu Art. 2). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Per 1. April 2017 wurde die hier massgebliche Strafnorm von Art. 50 Baugesetz (BauG; BSG 721.0) revidiert. Anlässlich dieser Revision wurde sowohl die Systematik der Vorschrift (Art. 50 Abs. 3 aBauG wurde neu zu Art. 50 Abs. 4 BauG, wobei Art.