Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Vergleich zu einer in den Augen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz legalen Vorgehensweise einen Gewinn bzw. gar einen Mehrgewinn erzielt hätte. Auch die Vermietung eines Gewerberaums bedinge ein Entgelt des Mieters, welches im Vergleich zu Wohnungsmieten deutlich höher ausfalle. Das Gewinnstreben bedinge sodann vorsätzliches Handeln, was vorliegend nicht gegeben sei (pag. 556 ff.).