Das Vorortsein sei zwingend erforderlich. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die vorgeworfenen Taten in der Absicht begangen, mit den erzielten Mietzinseinnahmen einen Gewinn zu erzielen, sei nicht erstellt. Das Bestehen von Mietverträgen bedeute noch in keiner Weise, dass deswegen schwarze Zahlen geschrieben würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Vergleich zu einer in den Augen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz legalen Vorgehensweise einen Gewinn bzw. gar einen Mehrgewinn erzielt hätte.