Sodann handle es sich bei einem Dienstbarkeitsvertrag nicht um einen hoheitlichen Akt und eine Vertragsverletzung könne keine strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Die Vorinstanz gehe sodann fehl in der Annahme, dass die drei in der Anklageschrift genannten Zimmer vom Beschuldigten an die K.________ GmbH vermietet und die Zimmer im Wissen des Beschuldigten als Wohnraum von den Mitarbeiterinnen der K.________ GmbH benutzt worden seien. Als Verwendungszweck sei im Mietvertrag «Büro-Verwaltung» angegeben worden und eine allfällige vertragswidrige Nutzung der Räume dürfe bzw. könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden.