Zu den Ziff. 1.4.2, 1.4.3, 1.5 und 1.7.1. der Anklage wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Auflage gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 22. August 2013 nicht Bestandteil der Baubewilligung vom 19. Juni 2013 sein könne, da die Baubewilligung älter sei als der Dienstbarkeitsvertrag. Der Baubewilligung sei keine Auflage zu entnehmen, wonach Räume nur an betriebsnotwendiges oder standortgebundenes Personal vermietet werden dürften. Sodann handle es sich bei einem Dienstbarkeitsvertrag nicht um einen hoheitlichen Akt und eine Vertragsverletzung könne keine strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen.