_ vorgesprochen, als der Gesamtbau noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Er habe demnach eine Projektänderung eingeben wollen und sei ordnungsgemäss nach Art. 43 BewD vorgegangen, weshalb eine Straffolge nach Art. 50 aBauG sinnwidrig sei. Der Beschuldigte habe keinerlei kriminelle Absichten gehabt. Folglich liege kein strafbares Handeln seinerseits vor. Wenn das Obergericht allerdings zum Schluss komme, dass der Tatbestand von Art. 50 aBauG erfüllt sei, so sei der Beschuldigte aufgrund eines Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB freizusprechen. Zu den Ziff.