Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich meinte, er dürfe auf dem besagten Tankstellenareal auch ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenken. Wie dieser Umstand rechtlich zu würdigen ist, wird untenstehend näher ausgeführt (vgl. E. 13.3 hiernach). 23 IV. Rechtliche Würdigung