113, Z. 45 und 57 ff.). Der Beschuldigte betonte im vorliegenden Verfahren mehrfach, nichts Falsches gemacht zu haben, da er davon überzeugt gewesen sei, dass es sich beim Tankstellenareal um ein Privatgelände handle und er das Fahrzeug demnach ohne strafrechtliche Konsequenzen lenken dürfe. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich meinte, er dürfe auf dem besagten Tankstellenareal auch ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenken.