Es kann somit oberinstanzlich grundsätzlich von einem unbestrittenen bzw. von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 483 f.). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen: Der Beschuldigte stieg am 11. Dezember 2017 in den parkierten Personenwagen U.________ und fuhr vom Parkplatz der M.________ Tankstelle zu einer Zapfsäule und betankte das Fahrzeug. Er verfügte im Tatzeitpunkt über keinen Führerausweis (pag. 113, Z. 45 und 57 ff.).