Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und damit der eigentliche Ablauf des angeklagten Vorfalls vom 11. Dezember 2017 werden durch den Beschuldigten nicht bestritten. Es wird einzig vorgebracht, dass sich der Beschuldigte keines Fehlverhaltens bewusst gewesen sei und ein Verbotsirrtum vorgelegen habe (pag. 562 f.; für den Verbotsirrtum wird auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen verwiesen). Es kann somit oberinstanzlich grundsätzlich von einem unbestrittenen bzw. von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.