11.2 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 21. Dezember 2017 (pag. 93 f.), die Videoaufnahme der Überwachungskamera (pag. 92) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 112 ff., pag. 223 f.) vor. Die Vorinstanz hat die vorgenannten Beweismittel zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 482 f.). Die vorliegenden Beweismittel werden – soweit notwendig – direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen aufgegriffen. 11.3 Sachverhalt / Beweiswürdigung