Eine solche erfolgt bekanntermassen gegen ein Entgelt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen und davon auszugehen, dass L.________ nur für eine kurze Zeit (vier Monate) im besagten Zimmer gewohnt hat. Der Sachverhalt betreffend Ziff. 1.7.1 der Anklage hat somit als erstellt zu gelten.