216, Z. 13 ff.). Dem Beschuldigten war bewusst, dass es sich um eine falsche Nutzung der Räumlichkeiten handelte («Ich bin der Meinung keine falsche Nutzung gemacht zu haben, bis auf die vier Monate als Frau L.________ in der Wohnung gelebt hat», pag. 216, Z. 31 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegen keine Hinweise vor, wonach L.________ kostenfrei in der Wohnung bzw. in diesem Zimmer gewohnt hat. So kam die Anfrage über das Sozialamt und auch der Beschuldigte sprach jeweils von einer übergangsmässigen Vermietung. Eine solche erfolgt bekanntermassen gegen ein Entgelt.