P.________ (und damit an die Familie I.________) als Hauswart vermietete und dieser «nur» für allgemeine bzw. die im Mietvertrag umschriebenen Hauswartarbeiten zuständig war. Ad Ziff. 1.7.1 der Anklage Vorliegend ist unbestritten, dass L.________ ein Zimmer der 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss nutzte. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass L.________ den Wohnsitz verloren habe und über das Sozialamt C.________ dann die Anfrage gekommen sei, ob ihr übergangsmässig ein Zimmer vermietet werden könne. Sie habe dort privat gewohnt und sei gegangen, als sie selbst wieder eine Wohnung gehabt habe (pag. 216, Z. 13 ff.).