Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist indes davon auszugehen bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die bewilligte 3.5-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss/Dachgeschoss auch anderweitig resp. an Personen hätte vermieten können, deren ständige Anwesenheit betriebsnotwendig gewesen wäre. Der Sachverhalt betreffend Ziff. 1.5 der Anklage hat somit insoweit als erstellt zu gelten, als der Beschuldigte die bewilligte 3.5-Zimmerwohnung im zweiten Obergeschoss an I.________ P.________ (und damit an die Familie I.________) als Hauswart vermietete und dieser «nur» für allgemeine bzw. die im Mietvertrag umschriebenen Hauswartarbeiten zuständig war.