Unter den gegebenen Umständen ist demnach davon auszugehen, dass I.________ P.________ eine «normale» Funktion als Hauswart innehatte («allgemeine Abwartsarbeiten, Kontrolle und Überwachung der Heizung, Solaranlage, Kontrolle des Ausstellplatzes») und nicht rund um die Uhr für die Überwachung betriebsnotwendiger Maschinen oder andere dringende Arbeiten (wie z.B. ein 24h Pannendienst) zuständig war. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist indes davon auszugehen bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die bewilligte 3.5-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss/Dachgeschoss auch anderweitig resp.