Solches wird denn auch nicht speziell geltend gemacht. Der Beschuldigte beschränkte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 22. August 2022 darauf, in allgemeiner Weise die Grösse der Liegenschaft, die Verantwortung des Hauswarts für deren Unterhalt sowie die Notwendigkeit des Vorortseins eines Hauswarts zu betonen (pag. 560), was – mit Blick auf seine früheren Aussagen sowie den vorliegenden Mietvertrag – als Schutzbehauptung zu werten ist.