_ benutzt wurden. Ad Ziff. 1.5 der Anklage Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist die Vermietung der bewilligten (in der Anklage fälschlicherweise als «nicht bewilligt» bezeichnet») 3.5- Zimmerwohnung im zweiten Obergeschoss/Dachgeschoss an I.________ P.________ unbestritten und wird durch den Mietvertrag untermauert (pag. 84 ff.). Gemäss Mietvertrag und Aussagen des Beschuldigten erledigte I.________ P.________ Abwartsarbeiten für die E.________ («allgemeine Abwartsarbeiten, Kontrolle und Überwachung der Heizung, Solaranlage, Kontrolle des Ausstellplatzes»), wofür ihm ein Betrag von monatlich CHF 600.00 des Mietzinses erlassen wurde (pag. 84; pag. 109, Z. 210 ff.).